Twickler Straße 17, 48691 Vreden

Vereinssatzung

§   1    (Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr) 

Der Verein führt den Namen „Hamaland Jazz Club“ e.V. in Vreden.
Zwecks Erlangen der Rechtsfähigkeit ist er zur Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Ahaus zu bringen.
Sitz des Vereins ist Vreden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 


§   2    (Gemeinnütziger Zweck) 

Zweck ist die Pflege und Förderung der Jazzmusik. Dies wird insbesondere durch Veranstaltungen von Konzerten iSd. § 68 Z. 7 AO und sonstige Unterstützung von Jazzmusikern erreicht. Der Verein verfolgt diese gemeinnützigen (kulturellen) Zwecke lt. §§ 51 ff. AO ausschließlich, unmittelbar und selbstlos. Er hat kein wirtschaftliches Gewinnstreben. Organe und Mitglieder erhalten keine unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen gegen oder ohne Dienste für den Verein, ausgenommen zweckgebundene Aufwandsentschädigungen in Einzelfällen. Also vorbehalten bleiben Veranstaltungen gegen Eintrittsentgelt iSd. §§ 65 Z. 3 und 68 Z. 7 AO und sonstigen Einzelleistungen (Außenstehende nicht unverhältnismäßig hohe Leistungsentgelte - § 55 Nr. 3 AO). Erträge werden ausschließlich dem Satzungszweck zugeführt. Rücklagen werden nur für geplante Objekte iS. nachhaltiger Zweckerfüllung (§ 58 Z. 6 AO) und zwecks baldiger Verwendung gebildet (ausgenommen je 25% der jährlichen Vermögenserträge iSd. § 58 Z. 7 AO).


§   3    (Vereinsmittel) 

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und freie oder einzelzweckgebundene Spenden seiner Mitglieder oder Dritter. Dazu gehören auch Sachspenden nach vorherigem Vorstandsbescheid. Geldspenden sind treuhänderisch über ein Verwahrkonto der Stadtkasse/des städt. Kulturamtes zu leisten, von wo ggfs. Spendenabzugsfähige Quittung erteilt wird (sogenanntes Listenverfahren). Der Verein verwendet seine Mittel selbst oder durch zweckgebundene Zuwendungen an Bevollmächtigte der Jazzbranche. Zwecks Nachweis tatsächlicher satzungsgemäßer Geschäftsführung werden die Einnahmen und Ausgaben fortlaufend aufgezeichnet (mind. fortlaufender Belegverwahr).


§   4    (Erwerb der Mitgliedschaft) 

Jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied des Vereins werden. Dazu ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erforderlich und genügend. Bei Minderjährigen bedarf sie der Mitunterzeichnung der gesetzlichen Vertreter. Diese verpflichten sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.
Die Mitgliedschaft juristischer Personen ist zulässig. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Minderjährige Mitglieder sind nicht passiv wahlberechtigt.


§   5    (Beendigung der Mitgliedschaft) 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Zum Ausschluss kann vereinsschädigendes Verhalten oder Rückstand des Mitgliedsbeitrages von mindestens einem halben Jahr führen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand und er wird schriftlich und mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt. Das Mitglied hat ein Widerspruchsrecht von 4 Wochen nach Bekanntgabe (Datum der Postaufgabe).
Der Widerspruch ist innerhalb dieser Frist beim Vorstand einzulegen.
Der Austritt kann nur zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten mittels Einschreiben vorgenommen werden. Rückständige Beitragspflichten bleiben bestehen. Ein Auseinandersetzungsguthaben besteht nicht. Jedes Mitglied erhält spätestens zum Beitritt eine Satzungsausfertigung, die dadurch anerkannt wird.


§   6    (Mitgliedsbeiträge) 

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 5 € pro Monat pro Person oder Ehepaar und kann im Übrigen durch die Mitgliederversammlung jährlich neu bestimmt werden. Er ist innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres bzw. der Neumitgliedschaft für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
(Über jede Spende gemäß § 3 ergeht zwecks Abzugsfähigkeit eine steuerfähige Spendenbescheinigung).


§   7    (Organe) 

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kassenprüfer. Die Berufung besonderer Vertreter neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte iSd. § 30 BGB bleibt vorbehalten.


§   8    (Mitgliederversammlung) 

Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich binnen der ersten vier Kalendermonate zusammen. Die Ladung erfolgt schriftlich. Sie wird spätestens am sechzehnten Tag vor dem Sitzungstag und unter Angabe der Tagesordnung versandt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen.

Die Mitgliederversammlung beschließt die Wahl und bei wichtigem Grund die Abwahl des Vorstandes, der ordentlichen und stellvertretenden Kassenprüfer, die Annahme des Kassenprüfungsberichtes und die Entlastung des Vorstandes, sowie alle Maßnahmen, die den Bestand des Vereins als solchen berühren und von grundsätzlicher Bedeutung sind (Änderung des Vereinszwecks oder eine sonstige Satzungsänderung, Ausschluss, Vereinsauflösung und anderes). 
 Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen grundsätzlicher Bedeutung iSd.  § 8 Abs. 2 bedarf es einer solchen Dreiviertelmehrheit. Die Änderung der Beitragshöhe ist davon ausgenommen.
Jeder Beschluss zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist durch den Vorstand unverzüglich dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Anträge auf Satzungsänderung sind dem Vorstand schriftlich bis zum Ende des der Mitgliederversammlung vorausgehenden Jahres einzureichen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stell-vertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.


§   9    (Protokollierung von Beschlüssen)

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Geschäftsführer zu unterschreiben.


§  10    (Außerordentliche Versammlung) 

Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder 10 Mitgliedern oder bei Rücktritt von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, Zugangs- und Versammlungstag nicht mitgezählt. Auch der Vorstand kann deren Einberufung verlangen.


§  11    (Vorstand) 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden gemeinsam vom Gesamtvorstand festgelegt. 
Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein und führen dessen Geschäfte.
Die Wahlperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Das Amt endet mit der Wahlperiode, nicht jedoch vor der Wahl des neuen Vorstandes.

Zum erweiterten Vorstand werden weitere drei Personen gewählt. Wird einem Vorstandsmitglied für das letzte Geschäftsjahr die Entlastung verweigert, ist sein Amt beendet und sofort eine Ersatzwahl vorzunehmen.


§  12    (Kassenprüfer) 

Je ein Mitglied wird zum ordentlichen bzw. zum stellvertretenden Kassenprüfer gewählt.
Dem ordentlichen Kassenprüfer obliegt die regelmäßige Prüfung der Vereinskasse und des Vereinsvermögens für das der Mitgliederversammlung jeweils vorangegangene Geschäftsjahr. Er hat einen Kassenprüfungsbericht zu erstellen, der Mitgliederversammlung zu verlesen und dieser einen Vorschlag über die Entlastung des Vorstandes zu unterbreiten. 


§  13    (Rücktritt von Vereinsorganen und Ersatzwahlen) 

Der Rücktritt ist dem Vorstand des Vereins schriftlich mitzuteilen. Die Ersatzwahl erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung. Bei Rücktritt mindestens zweier Vorstandsmitglieder ist eine Ersatzwahl durch unverzügliche Mitgliederversammlung iSd. § 10 erforderlich.


§  14    (Auflösung des Vereins) 

Der Verein wird aufgelöst, wenn es die Mitgliederversammlung beschlossen hat oder der Förderzweck entfallen ist.
Sein Liquidationsvermögen ist dem Kulturamt der Stadt Vreden zu übertragen. Dieses hat es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jazzmusik zu verwenden.
Der Vorstand ist Liquidator.


§  15    (Ehrungen) 

Die Mitgliederversammlung kann Ehrenbezeichnungen verleihen. Diese Ehrenbezeichnungen lauten „Ehrenvorsitzender“ und „Ehrenmitglied“. Über die Verleihung der Ehrenbezeichnungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.


§  16    (Formfehlsame Beschlüsse) 

Die Ungültigkeit eines Vereinsbeschlusses kann nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung gerügt werden, die ggfs. eine formelle Neuabstimmung vorzunehmen hat.
Die Beschlussfähigkeit eines Organs wird solange unterstellt, bis eine Beschlussunfähigkeit festgestellt ist.




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